(Grundsicherung für Arbeitsuchende – Rücknahme der Leistungsbewilligung – Hilfebedürftigkeit – Verschweigen von Vermögen – Begrenzung des Erstattungsbetrages auf den Vermögenswert – Vorliegen einer besonderen Härte nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2 – Forderungserlass)