(Bestimmtheit eines Pfändungsbeschlusses: Pfändung von Forderungen des Schuldners gegen eine Bank; Bestimmtheit des Rechtsgrundes der zu pfändenden Forderung und des Pfändungsumfangs)
Insolvenzanfechtung: Irrtümliche Leistung des Schuldners auf eine tatsächlich nicht bestehende Schuld im Zwei-Personen-Verhältnis; Anfechtbarkeit als unentgeltliche Leistung bei der im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis erlangten Möglichkeit einer Aufrechnung oder Verrechnung