Fristlose Kündigung wegen Mietzahlungsverzugs des Mieters: Vertretenmüssen bei rechtzeitiger Beantragung von Sozialleistungen; Berücksichtigung von persönlichen Umständen bei Kündigung aus wichtigem Grund
Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG 2004; Pflicht zur Erstattung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auch bei Flüchtlingsanerkennung