Erlass einer einstweiligen Anordnung: Versammlungsrechtliche Entscheidung über Duldung des sogenannten G20-Protestcamps geboten – Frage der Einbeziehung von Infrastruktureinrichtungen in Schutzbereich des Versammlungsrechts ungeklärt und im Eilverfahren nicht klärbar – Folgenabwägung führt zu Anwendung des Versammlungsrechts auf gesamtes Protestcamp, wobei Versammlungsbehörde zum Schutz des Campstandortes (öffentliche Grünfläche in Stadtpark) Auflagen festlegen oder dem Camp anderen Standort zuweisen kann – zudem Möglichkeit der Untersagung von lediglich der Beherbergung dienenden Einrichtungen
Nichtannahmebeschluss: Zur Zulässigkeit polizeilicher Maßnahmen gem §§ 163b, 163c StPO gegenüber Teilnehmern einer Demonstration bei Unfriedlichkeit einer Minderheit von Versammlungsteilnehmern – ggf Entbehrlichkeit eines konkreten Tatverdachts bei Vorgehen gegen Gruppe, aus deren Gesamtauftreten sich ein Verdacht auch gegen einzelne Gruppenmitglieder ergibt – hier: sog „Blockupy“-Proteste – keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen polizeiliche Maßnahmen (Abspaltung und Einkesselung des unfriedlichen Teils des Protestzugs, Identitätsfeststellung)
Zum Schutz stiller Feiertage und zu Befreiungsmöglichkeiten für Veranstaltungen im Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie der Versammlungsfreiheit – besonderer Schutz des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag und stiller Tag verfassungsgemäß – Befreiungsfestigkeit des Feiertagsschutzes des Karfreitags (Art 5 Halbs 2 FeiertG BY) unverhältnismäßig und daher mit Art 4 Abs 1, Abs 2, Art 8 Abs 1 GG unvereinbar und nichtig – Abwägung im Einzelfall geboten