Stattgebender Kammerbeschluss: Zu Schutzgehalt und Reichweite der Versammlungsfreiheit (Art 8 Abs 1 GG) in Bezug auf die Verwendung von Lautsprechern während eines Versammlungszuges – hier: Auferlegung eines Bußgeldes wegen Verstoßes gegen versammlungsrechtliche Auflagen verletzt Betroffene in Grundrecht auf Versammlungsfreiheit – Gegenstandswertfestsetzung
Stattgebender Kammerbeschluss: Kundgebung auf Friedhof kann der Versammlungsfreiheit (Art 8 Abs 1 GG) unterfallen – sowie zu verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen, wenn ein dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit unterfallendes Verhalten betroffen ist – Gegenstandswertfestsetzung
Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren bzgl versammlungsrechtlicher Auflagen – bereits im Eilverfahren intensivere Rechtmäßigkeitsprüfung geboten – hier: Inanspruchnahme der Veranstalter einer Versammlung als Nichtstörer ohne hinreichende gerichtliche Rechtmäßigkeitsprüfung – Unzureichende Offenlegung der Folgenabwägung
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Tanzverbot am Karfreitag – Subsidiarität (mangelnde Rechtswegerschöpfung) bei Möglichkeit der Beschwerde zum VGH – zudem mangels besonders schweren Nachteils keine Vorabentscheidung gem § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG geboten
Nichtannahmebeschluss: Mangels Fortbestehens des Rechtsschutzinteresses und im Hinblick auf die Substantiierungspflicht unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz (juris: VersammlG BY)
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch strafgerichtliche Verurteilung wegen Nötigung nach Sitzblockade auf einer befahrenen Straße – keine Verletzung des aus Art 103 Abs 2 GG folgenden Analogieverbots durch sog „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ des BGH – hier jedoch: Verkennung des Versammlungscharakters und unzureichende Begründung der Verwerflichkeit (§ 240 Abs 2 StGB)
Zur Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen in Privatrechtsform, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden – Gewährleistung der Versammlungsfreiheit nicht nur im öffentlichen Straßenraum, sondern auch an Orten allgemeinen kommunikativen Verkehrs – hier: Versammlungs- und Meinungskundgabeverbot auf Flughafengelände verletzt Versammlungs- und Meinungsfreiheit – abweichende Meinung: nicht hinreichend tragfähige Begründung der unmittelbaren Grundrechtsbindung; extensive Ausdehnung des Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit; unzureichende Gewichtung der Spezifika eines Großflughafens für die Veranstaltung von Versammlungen
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch Auferlegung eines Bußgeldes wegen fahrlässiger Teilnahme an einer unerlaubten Ansammlung gemäß § 113 OWiG