Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 3 Abs 1 und Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Festsetzung von reduzierten Eintrittspreisen für Bürger ortsnaher Gemeinden für die Nutzung eines kommunalen Freizeitbads – unmittelbare Bindung der öffentlichen Gewalt an die Grundrechte unabhängig von der Organisations- und der Handlungsform in Fällen, in denen öffentliche Unternehmen als juristische Personen des Privatrechts auftreten – zu den Voraussetzungen, unter denen nationale Gerichte sind von Amts wegen gehalten sind, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen
(Grenzen der Pflicht zur Vorlage von Rechtsfragen an den Europäischen Gerichtshof – Besteuerung von Erträgen aus sog. „schwarzen“ Fonds mit Sitz im Drittland – Vereinbarkeit von § 18 Abs. 3 AuslInvestmG mit dem Unionsrecht)