(Finanzrechtsweg: Verweisung, Rechtsgültigkeit des § 33 FGO – Vertretungszwang: kein Verstoß gegen das GG und die EUGrdRCh – keine Revisionszulassung bei Anfechtung des FG-Urteils nur im Kostenpunkt – Auslegung von Rechtsbehelfen)
(Ausnahmen vom Vertretungszwang – Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 4 FGO – Wirksamkeit der Aufforderung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten – Keine Wiedereinsetzung bei Auslandsaufenthalt und Behauptung einer längeren Postlaufzeit)