Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG durch Entscheidung über Fortdauer der Unterbringung eines Sexualdeliquenten in der Sicherungsverwahrung ohne Einholung eines aktuellen, externen Sachverständigengutachtens
Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Psychiatrische Befundtatsachen als “neue” Tatsachen und Erfordernis einer individuellen Gefährlichkeitsprüfung anstelle des Zurückgreifens auf empirische Rückfallbasisdaten