Fortgesetzter schwerer sexueller Missbrauch eigener Kinder: Annahme einer Erhöhung des Unrechtsgehalts der Taten mangels Mitleids und wegen der Gefahr einer Übertragung von Geschlechtskrankheiten auf Grund ungeschützten Oral- und Analverkehrs; Beachtung des Doppelverwertungsverbotes bei der Strafzumessung