Nichtannahmebeschluss: Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs 2 VwGO bedeutet nicht zugleich Verzicht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG) – hier: Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG naheliegend – allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung
Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung, Interessenabwägung, Zuständigkeit zwischen kirchlichen und staatlichen Verwaltungsgerichten, Pfarrerbesoldung, Auszahlung des Pfarrdienstwohnungsabschlags, Schadstoffbelastung der Pfarrdienstwohnung