Krankenversicherung – Beitragspflicht – betriebliches Ruhegeld – Leistungen eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Überbrückungsfunktion und ohne vorgesehene Beendigung bei Renteneintritt sind ab Renteneintritt und spätestens ab Erreichen der Regelaltersgrenze beitragspflichtige Versorgungbezüge
(Altersrente – Wohnsitzverlegung von den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet – Entgeltpunkte (Ost) für Fremdrentenzeiten – Verfassungs- und Europarechtskonformität der Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 Buchst c FANG)