(Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungsausschluss bei Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung – Ersatzfreiheitsstrafe gem § 43 StGB)
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen an Entscheidung über Aussetzung des Strafvollzugs wegen Erkrankung des Verurteilten gem § 455 Abs 4 StPO – hier: keine Verletzung von Art 2 Abs 2 S 1 GG bzw Art 1 Abs 1 GG durch Ablehnung einer Haftunterbrechung bei chronischer Herzkrankheit des Verurteilten
Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Sicherungsverwahrung – Auswirkungen von Entscheidungen des EGMR bzgl der Rechtskraft von Entscheidungen des BVerfG – Zum Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des GG insb hinsichtlich der EMRK (juris: MRK) sowie der Rspr des EGMR, sowie zu den Grenzen einer solchen Auslegung – Freiheitsbeschränkung durch Sicherungsverwahrung nur aufgrund einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung (insoweit Festhaltung an BVerfGE 109, 133) – Freiheitsorientierte Wahrung des Abstandsgebots (BVerfGE 109, 133) bzgl der Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung – Erforderlichkeit eines freiheitsorientierten und therapiegerichteten gesetzgeberischen Gesamtkonzeptes – Beschränkte Fortgeltung der für unvereinbar erklärten Vorschriften bis längstens 31.05.2013
Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Sicherungsverwahrung – Auswirkungen von Entscheidungen des EGMR bzgl der Rechtskraft von Entscheidungen des BVerfG – Zum Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des GG insb hinsichtlich der EMRK (juris: MRK) sowie der Rspr des EGMR, sowie zu den Grenzen einer solchen Auslegung – Freiheitsbeschränkung durch Sicherungsverwahrung nur aufgrund einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung (insoweit Festhaltung an BVerfGE 109, 133) – Freiheitsorientierte Wahrung des Abstandsgebots (BVerfGE 109, 133) bzgl der Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung – Erforderlichkeit eines freiheitsorientierten und therapiegerichteten gesetzgeberischen Gesamtkonzeptes – Beschränkte Fortgeltung der für unvereinbar erklärten Vorschriften bis längstens 31.05.2013