Nichtannahmebeschluss: Im Hinblick auf das Substantiierungserfordernis (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) völlig unzureichend begründete Verfassungsbeschwerde – Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 300 Euro
Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Möglichkeit eines nachträglichen Antrags gem § 12 Abs 2 BhV, sowie unzureichende Substantiierung bei fehlender Darlegung, warum ein Antrag gem § 12 Abs 2 BhV nicht sachdienlich sei