Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologin“, erfolgloser Zulassungsantrag der Klägerin, Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologin“, Besuch der Berufsschule in Österreich, fehlende Teilnahme an der Lehrabschlussprüfung, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, keine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage, keine Darlegung von Verfahrensfehlern
Dublin-Verfahren, Ablauf der Überstellungsfrist, keine Unterbrechung der Überstellungsfrist durch erfolgreichen Antrag nach § 123 VwGO, Ausgang des Vorlageverfahrens des BVerwG 1 C 52/20 (Az. EuGH C-248/21) kann dahingestellt bleiben
Asylrecht, Wiedereinsetzung in die Klagefrist (abgelehnt), Gegenständlicher Anwendungsbereich der anwaltlichen Versicherung, Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Fehlers der Auszubildenden, Kontaktaufnahme mit einer früheren Mitarbeiterin, Einfache Melderegisterauskunft zur Ermittlung der Anschrift einer früheren Mitarbeiterin (offen gelassen)