Ukraine, Folgeantrag, Eilverfahren, kein Rechtsschutzbedürfnis für Zwischenverfügung, einstweilige Aussetzung der Abschiebung, keine Umdeutung des Folgeantrags in isolierten Wiederaufnahmeantrag, Folgeverfahren nicht abschließend entschieden, Abschiebungshindernis gem. § 71 Abs. 5 AsylG, Anordnungsgrund gegeben
einstweiliger Rechtsschutz bei Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach vorangegangenem, negativ abgeschlossenem Asylverfahren in Dänemark, Schutzgewährung in Dänemark im fraglichen Zeitpunkt vergleichbar mit Vorgaben nach RL 2011/95/EU, kein Abschiebungsverbot bezüglich Somalia bei gesundem, arbeitsfähigem Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen