Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde des AfD-Landesverbandes Sachsen gegen die teilweise Nichtzulassung der Landesliste zur Landtagswahl am 01.09.2019 – Unzulässigkeit mangels hinreichender Begründung, ua zur Befassung des Landesverfassungsgerichts, sowie mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen – zudem unzureichende Auseinandersetzung mit aufgeworfenen Verfassungsfragen
§§ 44a, 44b AbgG gewähren nur bei eigener Betroffenheit des jeweiligen Bundestagsabgeordneten ein organstreitfähiges Recht – hier: erfolglose, da unzulässige Anträge im Organstreitverfahren bzgl der Feststellung des Wahlergebnisses des Vizepräsidenten des BVerfG sowie bzgl seiner Ernennung
Klage von Eigentumsbetroffenen gegen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der 380 kV-Höchstspannungsleitung Wahle – Mecklar, Abschnitt B (UW Lamspringe – UW Hardegsen und Anbindungsleitung Pumpspeicherwerk Erzhausen) abgewiesen