Keine gruppengerichtete Verfolgung der Hazara – keine erheblichen Gefahren aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Afghanistan – keine extremen Gefahren für einen alleinstehenden arbeitsfähigen männlichen Rückkehrer
Zulässigkeit der auf den Ausgleich eines Vermögensschadens gerichteten Feststellungsklage: Hinreichende Darlegung der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens