Fernabsatzvertrag über Internet: Anforderungen an die Möglichkeit zur dauerhaften Wiedergabe der Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss über eBay – Holzhocker
Fusionskontrollverfahren: Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach Aufgabe des Zusammenschlussvorhabens; Rücknahme der Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens; Indizwirkung ähnlich großer und unveränderter Marktanteile; Bedeutung von Wettbewerb unter den Mitgliedern eines Oligopols – Phonak/GN Store
Überlassung von Basisdaten durch Telefondienstbetreiber: Begrenzung des Entgelts bis auf die Höhe der (Grenz)-Kosten der Datenübermittlung – Teilnehmerdaten III
Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – „Goldhase in neutraler Aufmachung (dreidimensionale Marke)“ – Warenform setzt bestimmte technische Maßnahmen voraus, ist aber nicht zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich – keine Unterscheidungskraft – Verkehrsdurchsetzung erfordert keinen nahezu einhelligen Durchsetzungsgrad – zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung – bei saisonal vertriebener Warenform ist eine Verkehrsbefragung geeignet, die in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Saisongeschäft durchgeführt wurde – Anmeldung einer Warenform, die von verschiedenen Mitbewerbern ähnlich oder identisch benutzt wird, erfolgt nicht ohne weiteres bösgläubig – Wettbewerbern verbleiben ausreichende weitere Möglichkeiten der Warengestaltung – Ausschließlichkeitsrecht schränkt Mitbewerber nicht unzumutbar ein
Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – „Goldhase in neutraler Aufmachung (dreidimensionale Marke)“ – Warenform setzt bestimmte technische Maßnahmen voraus, ist aber nicht zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich – keine Unterscheidungskraft – Verkehrsdurchsetzung erfordert keinen nahezu einhelligen Durchsetzungsgrad – zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung – bei saisonal vertriebener Warenform ist eine Verkehrsbefragung geeignet, die in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Saisongeschäft durchgeführt wurde – Anmeldung einer Warenform, die von verschiedenen Mitbewerbern ähnlich oder identisch benutzt wird, erfolgt nicht ohne weiteres bösgläubig – Wettbewerbern verbleiben ausreichende weitere Möglichkeiten der Warengestaltung – Ausschließlichkeitsrecht schränkt Mitbewerber nicht unzumutbar ein