Stattgebender Kammerbeschluss: Aussicht auf Klärung einer Rechtsfrage in einem anderen zivilprozessualen Revisionsverfahren lässt das Allgemeininteresse an der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bzw zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr nicht entfallen – Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz in Zivilsachen (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Versagung des Zugangs zur Revisionsinstanz bei fehlender Sicherheit der höchstrichterlichen Klärung entscheidungserheblicher Fragen in anderem Revisionsverfahren