§ 6 Abs 1 S 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln (juris: MVollzG RP), der operative Eingriffe, Behandlungen und Untersuchungen an einem im Maßregelvollzugs Untergebrachten auch ohne dessen Einwilligung zulassen, mit Art 2 Abs 2 S 1 iVm Artikel 19 Abs 4 GG unvereinbar und nichtig – zu den bei der Anordnung von Zwangsbehandlungen zur Wahrung der Grundrechte notwendigen verfahrensrechtlichen Sicherungen – zur Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung des bei Zwangsbehandlungen zur Erreichung des Vollzugsziels unabdingbaren Erfordernisses der krankheitsbedingt fehlenden Einsichtsfähigkeit
Betreuungsverfahren: Pflicht zur persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren bei erstmals geäußertem Vorschlag des Betroffenen hinsichtlich der Bestellung eines bestimmten Betreuers; Bindung des Gerichts an den Vorschlag des Betroffenen
Betreuung: Prüfung der freien Willensbestimmung bei Ablehnung der Betreuerbestellung; Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Sachverständigen