Nur ein Mittelpunkt der Lebensinteressen bei mehreren Wohnungen – Keine doppelte Haushaltsführung bei jederzeit zusammenwohnenden Ehegatten – Klärbarkeit der Anforderungen an den Nachweis bestimmter Tatsachen
Kein Klärungsbedarf zum „Ort der Ausübung“ einer Arbeit im abkommensrechtlichen Sinne – Keine Bindungswirkung einer dem Arbeitgeber erteilten Freistellungsbescheinigung im Verhältnis zum Arbeitnehmer