Keine Aussetzung der Abschiebung durch die Ausländerbehörde wegen neuer zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach negativem Abschluss des Asylverfahrens bzw. wegen Beziehung zu Kind
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Versammlungsrechtliche Auflage in Form eines Verbots des Abbrennens von Gegenständen, insb Fackeln stellt keinen schweren Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG dar