Markenbeschwerdeverfahren – „Mito TAD/MitoExtra/Mito-medac“ – zur Einrede der Nichtbenutzung – Anwendung der erweiterten Minimallösung – Warenidentität – zur Kennzeichnungskraft – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne durch selbständig kennzeichnende Stellung