Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – „Meso“ – Ergänzung eines Urteils setzt die vorherige Berichtigung seines Tatbestands voraus: die Frist für den Antrag auf Urteilsergänzung beginnt erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses – ein von den Parteien im markenrechtlichen Verfahren geltend gemachter Anspruch wurde teilweise übergangen (hier: Löschungsumfang) – Ergänzung des Beschlusses des BPatG: ein Freihaltungsbedürfnis bestand hinsichtlich aller beanspruchten Waren und Dienstleistungen – Löschung der Marke insgesamt