Kein Anspruch auf Vorläufige Leistungsgewährung gemäß § 41a Abs. 7 SGB II wenn die für die Bescheidung des Anspruchs erhebliche Rechtsfrage nicht tatsächlich beim BVerfG, EuGH bzw. BSG Anhängig ist.
Kein Anspruch auf Vorläufige Leistungsgewährung gemäß § 41a Abs. 7 SGB II wenn die für die Bescheidung des Anspruchs erhebliche Rechtsfrage nicht tatsächlich beim BVerfG, EuGH bzw. BSG Anhängig ist.
Erfolgreiche Klage, Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums, Studium der Zahnmedizin, 20. Fachsemester, Angemessener Zeitraum zur Erreichung des Studienziels, Psychische Erkrankung