Möglichkeit der Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit gem § 17 Nr, 3, § 18 VwGO verfassungsgemäß – § 18 VwGO jedoch verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine erneute Ernennung ausgeschlossen ist – abweichende Meinung: § 17 Nr 3, § 18 VwGO mit Art 97 GG sowie Art 92 GG unvereinbar