Nichtannahmebeschluss: Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs 2 VwGO bedeutet nicht zugleich Verzicht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG) – hier: Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG naheliegend – allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung
Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung, Interessenabwägung, Zuständigkeit zwischen kirchlichen und staatlichen Verwaltungsgerichten, Pfarrerbesoldung, Auszahlung des Pfarrdienstwohnungsabschlags, Schadstoffbelastung der Pfarrdienstwohnung
Beweiskraft des Empfangsbekenntnisses einer Behörde bei ungewöhnlich später Zustellung; Berechnung der Kappungsgrenze beim Kindererziehungsergänzungszuschlag; Revisionszulassung