Schwere Brandstiftung: Teilweise Zerstörung eines gemischt genutzten Gebäudes durch Brandlegung; Voraussetzungen der Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken; teilweise Zerstörung bei erheblichen Verrußungen
Erfolgloser Abänderungsantrag: Keine abweichende Einschätzung der Bleibeperspektive nach Veröffentlichung der Lagebeurteilung zur Sicherheitslage für Afghanistan