Nichtannahmebeschluss: Zur Ausstrahlungswirkung der Grundrechte in das Zivilrecht, hier im Falle eines von einer Hotelbetreiberin gegenüber einem NPD-Funktionär ausgesprochenen Hausverbots – keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten
Mittelbare Drittwirkung des Art 3 Abs 1 GG verlangt ggf sachlichen Grund für den Ausschluss einzelner Personen von einer der Allgemeinheit geöffneten Veranstaltung (hier: bundesweites Stadionverbot für Fussballfan) – Ausstrahlungswirkung des Gleichheitssatzes begründet zudem verfahrensrechtliche Anforderungen (Anhörung des Betroffenen sowie Begründung der Entscheidung) – Stadionverbot setzt keinen Nachweis einer Straftat voraus
Stattgebender Kammerbeschluss: Ausstrahlungswirkung des Verbots der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen (Art 3 Abs 3 S 2 GG) auch bei Beurteilung von zivilrechtlichem Mitverschulden (§ 254 Abs 1 BGB) – hier: Anspruchskürzung zu Lasten eines Rollstuhlfahrers wegen Nichtanlegens eines allein für den Transport in einem Fahrzeug vorgesehenen Beckengurtes