Anordnung der teilweisen Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) trotz Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden – Beitrag zur Klärung einer grundsätzlichen Frage
Nichtannahmebeschluss: Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) gebietet Nutzung von Rechtsbehelfen auch dann, wenn deren Zulässigkeit nicht eindeutig geklärt ist – hier: Ablehnung der Behandlung einer beim Bundestag eingereichten Petition als “öffentliche Petition”