Erträge des Altersvorsorgevermögens stellen keine Altersvorsorgebeiträge dar – Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung der Altersvorsorgezulage – Voraussetzung einer Terminsverlegung
Höhe der arbeitgeberseitigen Beiträge zur Rentenversicherung bzw. zur VBL im Rahmen der Ruhensregelung nach dem TV UmBw – Berücksichtigung von Tarifentgelterhöhungen