(Krankenversicherung – Zulassung eines strukturierten Behandlungsprogramms für die Versorgung von Brustkrebspatientinnen – Geltendmachung eines früheren Zeitpunktes durch die Krankenkasse mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage – Zulassung nur bei Vereinbarkeit der vertraglich geregelten Anforderungen an die Qualitätssicherung mit höherrangigem Recht – Unzulässigkeit einer sachlichen Teilzulassung mit Blick auf geschlossene Vertragsteile – Verfassungsmäßigkeit des § 137g SGB 5)