(Führung eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung des Steuerberaters – Art und Weise der Gestaltung von Werbemitteln – Kein Klärungsbedarf zur Auslegung des § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG)
Erneuter Eigenantrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens: Rechtsschutzinteresse trotz bereits erfolgter Restschuldbefreiung in einem vorangegangenen Verfahren