(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.09.2010 VI R 57/09 – Rücknahme der Revision nach Verzicht auf mündliche Verhandlung – Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG als Korrekturposten zum Werbungskostenabzug)
Verwertung der Grundschuld: Pflicht des Grundschuldgläubigers zur Ablösung nicht valutierter Grundschuldzinsen bei Ablösung der Grundschuld durch den Ersteher