Rückwirkende Aufhebung eines Verwaltungsaktes (hier: Bewilligung von Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung) – Vorliegen eines atypischen Falls – Sozialhilfebedürftigkeit
(Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungen für Auszubildende – Unterkunftskostenzuschuss – Ermittlung des Differenzbetrages zwischen dem ungedeckten Unterkunftsbedarf nach § 22 SGB 2 und dem in der Berufsausbildungsbeihilfe enthaltenen pauschalierten Unterkunftsanteil – hier fehlender ungedeckter Unterkunftsbedarf)