Der Ablauf der Überstellungsfrist nach der Dublin-III VO begründet den Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylbegehrens
Entscheidung des Schiedsgerichts über die eigene Zuständigkeit trotz Parteivereinbarung über den Ausschluss der Klagbarkeit von Ansprüchen im Schiedsverfahren