Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für Anordnung von Beschränkungen der Untersuchungshaft aufgrund eines von ihm erlassenen Haftbefehls
(Insolvenzeröffnungsverfahren: Entscheidung über einen mit einem Stundungsantrag verbundenen Eigenantrag vor Abweisung des Gläubigerantrags mangels Masse; Eröffnungsantrag unter dem Vorbehalt der Bejahung der internationalen Zuständigkeit)