Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch verfehlte Behandlung eines Rechtsmittels (Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem § 30a EGGVG ) als unstatthaft
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung der Berufung in einer Wohnungseigentumssache bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Landgericht