Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch gerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem § 495a ZPO ohne vorherigen Hinweis – zudem unzulässige „Überraschungsentscheidung“ durch Verneinung der örtlichen Zuständigkeit in Widerspruch zu vorheriger Bejahung dieser Frage durch das Gericht