Nichtannahmebeschluss: Zur Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Verhängung von Erzwingungshaft gem § 901 ZPO aF (jetzt: § 802g ZPO) – keine kürzere Bemessung bei Vollstreckung wegen einer Geldforderung mit Blick auf Forderungshöhe geboten – Erzwingungshaft muss zudem nicht hinter ersatzweise angeordneter Ordnungshaft zurückbleiben