Aktenzeichen 1 C 27/21, 1 C 27/21 (1 C 32/18)
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 23. Mai 2018, Az: A 1 K 17/17, Urteil
Tenor
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
1
Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2018 mit Schriftsatz vom 16. November 2021 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.