Aktenzeichen 2 BvR 1744/10
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 66b Abs 3 StGB
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 1. Juli 2010, Az: 3 Ws 418/10, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren über den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Der Antrag nach § 32 BVerfGG hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil er nicht den Anforderungen entspricht, die nach §
23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG an die Begründung eines Eilrechtsschutzbegehrens zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 31. August 2004 – 1 BvQ 36/04 -, juris, Rn. 5). Die Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung erfordert die substantiierte Darlegung von deren Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 15, 77 ; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge,
BVerfGG, § 32 Rn. 45). Der Antragsteller wäre daher gehalten gewesen, diejenigen Unterlagen vorzulegen, die das Bundesverfassungsgericht
für eine Folgenabwägung benötigt (vgl. entsprechend zur Vorlage von Unterlagen für die Begründung der Verfassungsbeschwerde
BVerfGE 78, 320 , 88, 40 ; 93, 266 ).
2
Die hier in Rede stehende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Beendigung der Freiheitsentziehung und
dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit setzt dabei insbesondere die Vorlage derjenigen Unterlagen voraus, aus denen die
Gefahrenprognose der Fachgerichte hervorgeht und auf die diese sich stützt. Der Antragsteller hat indessen keinerlei Unterlagen
vorgelegt, aus denen die aktuelle Gefahrenprognose der Fachgerichte hervorgehen würde; insbesondere liegen dem Bundesverfassungsgericht
weder das Urteil des Landgerichts aus dem Jahr 2008, mit dem die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, noch
der Beschluss des Landgerichts vom 15. April 2010 vor, mit dem die Entlassung des Antragstellers aus der Sicherungsverwahrung
abgelehnt wurde und auf den der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. Juli 2010 Bezug nimmt, ohne seinen Inhalt näher wiederzugeben.
3
Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Erfolg bleibt, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für dieses Verfahren abzulehnen (vgl. § 114 Satz 1 ZPO).
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.