Kosten- und Gebührenrecht

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Erforderlichkeit

Aktenzeichen  2 BvR 932/17

Datum:
11.10.2017
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Prozesskostenhilfebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171011.2bvr093217
Normen:
§ 90 Abs 1 BVerfGG
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Karlsruhe, 28. März 2017, Az: 1 Ws 64/17, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.
2
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 1, 415 ; 79, 252 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 – 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 – 1 BvR 2680/16 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 – 2 BvR 336/16 -, juris, Rn. 2). Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 – 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 – 1 BvR 2014/16 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2016 – 2 BvR 1754/14 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 – 1 BvR 2680/16 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 – 2 BvR 336/16 -, juris, Rn. 2).
3
Vorliegend ist jedoch weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Bis auf die pauschale Behauptung, dass er nicht in der Lage sei, seine Rechte in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren selbst zu wahren, verhält sich die Antragsbegründung hierzu nicht. Vielmehr ist der Antragsteller ausweislich der Antragsschrift fähig, den Sachverhalt sowie seine Interessen und die Rechte, die er wahrnehmen will, selbst klar darzustellen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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