Kosten- und Gebührenrecht

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags mangels Erforderlichkeit sowie mangels hinreichender Darlegung der Erfolgsaussichten

Aktenzeichen  2 BvR 1879/17

Datum:
24.8.2017
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Prozesskostenhilfebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170824.2bvr187917
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 90 BVerfGG
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 6. Juli 2017, Az: 3 Ws 79/17, Beschlussvorgehend LG Gießen, 14. November 2016, Az: 01 StVK 895/15, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S… für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2017 – 3 Ws 79/17 – und gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 14. November 2016 – 01 StVK 895/15 – wird abgelehnt.

Gründe

1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2017 – 3 Ws 79/17 – und gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 14. November 2016 – 01 StVK 895/15 – war abzulehnen.
2
Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 1, 415 ; 27, 57; 79, 252 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 – 1 BvR 2014/16 -, juris) sind nicht ersichtlich. Der akademisch gebildete Antragsteller legt schon nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Im Übrigen legt der Antragsteller nicht dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist nicht ersichtlich. In einem Prozesskostenhilfeverfahren kann erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 -1 BvR 1868/16 – juris, Rn. 2).
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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