Aktenzeichen L 11 AS 610/16 B
Zivilprozessordnung §§ 114 ff.
Leitsatz
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 30.05.2016 – S 16 AS 1173/16 – wird verworfen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Kläger hat beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben. Das SG hat mit Beschluss vom 30.05.2016 sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Nürnberg verwiesen. Der Beschluss sei gemäß § 98 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar. Dagegen hat der Kläger “Berufung” zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die Beschwerde – als solche ist die Berufung auszulegen, denn es handelt sich um das einzig überhaupt in Betracht kommende Rechtsmittel gegen den Beschluss des SG – ist zu verwerfen, denn der Beschluss des SG ist gemäß § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § 73a SGG i. V. m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung abzulehnen. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).