Aktenzeichen VI ZB 48/18
§ 522 Abs 1 ZPO
§ 547 Nr 6 ZPO
§ 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO
§ 574 Abs 2 Nr 2 Alt 2 ZPO
§ 576 Abs 3 ZPO
Leitsatz
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben.
Verfahrensgang
vorgehend LG Regensburg, 16. Oktober 2018, Az: 23 S 162/18vorgehend AG Cham, 1. August 2018, Az: 8 C 121/18
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 16. Oktober 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 581,11 €.
Gründe
I.
1
Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts als unzulässig verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstands nicht 600 Euro übersteige (§ 511 Abs. 2 ZPO). Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II.
2
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO).
3
2. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.
4
a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. März 2019 – VI ZB 27/17, juris Rn. 5; vom 12. Februar 2019 – VI ZB 35/17, juris Rn. 4; vom 6. Februar 2018 – VI ZB 12/17, juris Rn. 4; vom 26. April 2016 – VI ZB 4/16 und – VI ZB 7/16, NJW-RR 2016, 952 Rn. 16; vom 16. April 2013 – VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13. März 2014 – V ZB 138/13, FamRZ 2014, 1364 Rn. 3; jeweils mwN). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 1 und 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 2019 – VI ZB 35/17, juris Rn. 5; vom 6. Februar 2018 – VI ZB 12/17, juris Rn. 4; vom 16. April 2013 – VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13. März 2014 – V ZB 138/13, FamRZ 2014, 1364 Rn. 3). Denn die Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 2019 – VI ZB 35/17, juris Rn. 5; vom 6. Februar 2018 – VI ZB 12/17, juris Rn. 4; vom 16. April 2013 – VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; jeweils mwN).
5
b) So verhält es sich hier. Der für die rechtliche Überprüfung erforderliche Sachverhalt und das Rechtschutzziel des Klägers lassen sich der angefochtenen Entscheidung auch unter Berücksichtigung der darin in Bezug genommenen Verfügung nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen.
III.
6
Sollte das Berufungsgericht (erneut) zu dem Ergebnis gelangen, dass die Berufungssumme nicht erreicht ist, wird es vor der Verwerfung der Berufung eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung zu treffen haben, da das erstinstanzliche Gericht ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des Klägers 600 € übersteigt, und deswegen keine solche Prüfung vorgenommen hat (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 12. April 2011 – VI ZB 31/10, NJW-RR 2010, 934 Rn. 10 f.; BGH, Beschluss vom 21. August 2018 – VIII ZB 1/18, juris Rn. 13; jeweils mwN).
IV.
7
Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mangels tatsächlicher Feststellungen zum Sach- und Streitstand hat der Senat den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt.
von Pentz
Offenloch
Müller
Allgayer
Böhm