Kosten- und Gebührenrecht

Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde (§ 34a Abs 3 BVerfGG) sowie Gegenstandswertfestsetzung – hier: Aussetzung einer Abschiebung nach Albanien

Aktenzeichen  2 BvR 841/17

Datum:
29.8.2017
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170829.2bvr084117
Normen:
§ 34a Abs 3 BVerfGG
§ 60 Abs 1 AufenthG
§ 60 Abs 2 AufenthG
§ 14 Abs 1 RVG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 6. Dezember 2016, Az: 3 L 2071/16.KS.A, Beschluss

Tenor

Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt

Gründe

I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betraf die Aussetzung der Vollziehung der gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochenen Abschiebungsandrohung nach Albanien. Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde hat das Verwaltungsgericht unter Abänderung des angegriffenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung der Klage der Beschwerdeführerin angeordnet. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin das Verfahren der Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die Erstattung ihrer Auslagen anzuordnen.
II.
2
Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ).
3
Der Beschwerdeführerin sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen durch das Land Hessen zu erstatten.
4
Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).
5
Dies war hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat den angegriffenen Beschluss nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde abgeändert und zugunsten der Beschwerdeführerin die Gefahr eines ernsthaften Schadens bei ihrer Rückkehr nach Albanien angenommen. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass es das Begehren der Beschwerdeführerin selbst für berechtigt erachtet hat. Für die Auslagenerstattung ist das Land Hessen als Rechtsträger heranzuziehen.
6
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen

Europarecht

Schadensersatz, Ermessensentscheidung, Aussetzungsantrag, Kommission, Aussetzung, Fahrzeug, Vorabentscheidungsverfahren, Zeitpunkt, Beschwerde, Verfahren, Schriftsatz, Rechtssache, EuGH, Anspruch, Aussetzung des Rechtsstreits, erneute Entscheidung
Mehr lesen