Aktenzeichen 10 B 8/11, 10 B 8/11 (10 C 6/11)
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 9. November 2010, Az: A 4 S 693/10, Urteil
Gründe
1
Die mit am 17. Januar 2011 bei dem Berufungsgericht eingegangenem Telefax begründete Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
2
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Anschlussberufung gemäß § 127 Abs. 2 VwGO weiter zu klären.