Aktenzeichen 19 C 17.1671
VwGO VwGO § 166 Abs. 1
ZPO ZPO § 114 Abs. 1
Leitsatz
Verfahrensgang
RN 9 E 17.1138 2017-08-04 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde mit dem Ziel der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren hat keinen Erfolg, weil dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der unverzüglichen Aushändigung der Aufenthaltskarte die für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen ausreichenden Erfolgsaussichten nicht beizumessen sind (§ 166 Abs. 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Zur näheren Begründung kann auf den Beschluss vom selben Tag im Verfahren 19 CE 17.1669 Bezug genommen werden, mit dem der Senat die Beschwerde des Antragstellers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Aushändigung der Aufenthaltskarte) zurückgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO).