Kosten- und Gebührenrecht

Antrag auf Ausstellung einer Duldungsbescheinigung

Aktenzeichen  B 6 E 19.468

Datum:
21.6.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 43689
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1, § 81 Abs. 1
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2, § 166 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt …, …, wird abgelehnt.
2. Das Verfahren wird eingestellt.
3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für ein inzwischen von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärtes Verfahren, mit dem sie erreichen wollte, dass der Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, ihr bis zur endgültigen Entscheidung im Klageverfahren auf Erteilung einer Duldung eine Duldungsbescheinigung auszustellen.
Die Antragstellerin, nigerianische Staatsangehörige, reiste am 01.11.2016 ohne Visum und Ausweispapiere erstmals ins Bundesgebiet ein und stellte am 02.11.2016 einen Asylantrag. Zur Durchführung des Asylverfahrens erhielt sie fortlaufend Aufenthaltsgestattungen, von denen die letzte am 27.07.2018 ausgestellt wurde und bis 31.01.2019 gültig war.
Mit Bescheid vom 07.08.2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag und den Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten vollumfänglich ab (Ziffern 1-4). Zugleich forderte die Behörde die Antragstellerin auf, das Bundesgebiet spätestens 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Sollte sie diese Frist nicht einhalten, wurde ihr die Abschiebung nach Nigeria angedroht (Ziff. 5 des Bescheides).
Mit Schriftsatz vom 21.08.2017 ließ die Antragstellerin durch ihre damaligen Prozessbevollmächtigten Klage dagegen zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erheben (B 4 K 17.32861). Mit Urteil vom 05.02.2019 wies das Gericht die Klage ab. Das Urteil wurde am 15.03.2019 rechtskräftig.
Am 02.04.2019 übersandte das Bundesamt der ZAB O…/Dienststelle … (ZAB) die Abschlussmitteilung betreffend das Asylverfahren.
Tags darauf wurde bei der ZAB ein Passersatzpapierantrag ausgefüllt, den zu unterschreiben sich die Antragstellerin weigerte. Der Antrag wurde noch am 03.04.2019 an das Landesamt für Asyl und Rückführung – Zentrale Passbeschaffung weitergeleitet.
Einen Antrag auf Erteilung einer Duldungsbescheinigung stellte die Antragstellerin, die nicht abgeschoben werden kann, weil für sie kein Reisedokument vorliegt, nicht. Auch von Amts wegen erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin keine Duldung. Umgekehrt brachte die Behörde gegenüber der Antragstellerin nicht zum Ausdruck, dass sie ihr keine Duldung erteilen werde.
Mit Telefax vom 20.05.2019 hat die Antragstellerin unter Vorlage einer undatierten Vollmacht durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erheben lassen und beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr eine Duldung zu erteilen (Az. B 6 K 19,469) sowie ihn zu verpflichten, ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur endgültigen Entscheidung im Klageverfahren eine Duldungsbescheinigung auszustellen.
Zugleich haben ihre Prozessbevollmächtigten ebenfalls am 20.05.2019 unter Vorlage der am gleichen Tag unterschriebenen Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse beantragt,
ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Zur Begründung führen ihre Prozessbevollmächtigten aus, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe Aussicht auf Erfolg.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässig.
In Bezug auf die zwischen der Beteiligten streitige Erteilung einer Duldung sei gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine vorläufige Regelung zu treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Antragstellerin, die von der Ausländerbehörde im Übrigen bei mehreren Vorsprachen abgewiesen worden sei, keine Duldung beantragt habe, bevor der Eilantrag gestellt worden sei. Der Antragsgegner sei bereits vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes mit der Angelegenheit befasst gewesen, weil er von Amts wegen eine Duldung hätte erteilen müssen.
Der Antrag sei darüber hinaus auch begründet. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, weil sie keinen Pass und kein anderes Rückreisedokument besitze und deshalb ihre Abschiebung unmöglich sei, ohne dass es darauf ankomme, ob sie dieses tatsächliche Abschiebungshindernis zu vertreten habe. Die Behörde dürfe ihren Aufenthalt, wenn nicht absehbar sei, wann sie ausreise oder abgeschoben werde, nicht ungeregelt lassen, sondern müsse ihr eine Duldung erteilen. Wie sich in einem weiteren Verfahren, einen anderen Ausländer betreffenden Verfahren (Az. B 6 E 19.466) zeige, erteile der Antragsgegner absichtlich keine Duldungen. Auch ein Anordnungsgrund stehe ihr zur Seite, weil sie sich, seit das Original ihrer Aufenthaltsgestattung am 18.02.2019 eingezogen worden sei, nicht ausweisen könne und deshalb bei einer polizeilichen Kontrolle Gefahr laufe, inhaftiert zu werden.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 23.05.2019 mitgeteilt, er werde für die Antragstellerin eine Duldung ausstellen. Die Duldungsbescheinigung könne sie ab 03.06.2019 abholen. Weder die Antragstellerin noch ihr Rechtsanwalt hätten beim Antragsgegner einen Antrag auf Erteilung einer Duldung gestellt, bevor die Gegenseite sich an das Gericht gewandt habe. Einer Erledigungserklärung werde vorab zugestimmt.
Auf Nachfrage des Gerichts teilte die zuständige Sachbearbeiterin des Antragsgegners telefonisch mit, sie habe noch am 23.05.2019 die Erteilung einer Duldung verfügt. Die Antragstellerin habe die Bescheinigung über eine drei Monate gültige Duldung am 03.06.2019 abgeholt.
Mit Telefax vom 14.06.2019 gaben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin eine Hauptsacheerledigungserklärung ab und regten an, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die auf elektronischem Wege vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt …, …, wird abgelehnt. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Prozesskostenhilfe kann deshalb dann nicht mehr bewilligt werden, wenn die Partei, die sie beantragt, den Rechtsstreit zuvor für erledigt erklärt hatte, die Gegenseite dem zustimmte, und das Verfahren eingestellt wird, weil die antragstellende Partei dann keine Rechtsverfolgung mehr beabsichtigt. Die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist allerdings dann möglich, wenn die Rechtsschutz begehrende Partei vor Abschluss des Verfahrens alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat und das Gericht trotz Bewilligungsreife nicht über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden hat, bevor das die Hautsache erledigende Ereignis eingetreten ist. Bewilligungsreif ist ein Prozesskostenhilfeantrag, wenn er mit einer Begründung versehen ist, gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt und die Gegenseite mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme angehört wurde (BayVGH in st. Rspr. vgl. nur BayVGH, B. v. 02.05.2018 – 9 ZB 17.1451 – juris Rn.5).
Nach diesen Grundsätzen ist eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier nicht von vornherein ausgeschlossen. Erledigendes Ereignis war die am 23.05.2019 intern verfügte Duldung, deren Erteilung der Antragstellerin am gleichen Tag zugesichert wurde (zur Erledigung bereits durch die Zusage, einen Verwaltungsakt zu erlassen vgl. Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 VwGO Rn. 10). Die der Antragstellerin darüber gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG ausgestellte Bescheinigung, die sie am 03.06.2019 abholte, wirkte lediglich deklaratorisch (Bruns in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 60a AufenthG Rn. 35).
Der Prozesskostenhilfeantrag war bereits zuvor bewilligungsreif. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hatten am 20.05.2019 den begründeten Prozesskostenhilfeantrag mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht und das Gericht hatte den Antragsgegner mit Telefax vom 21.05.2019 angehört, auf das er bereits am 23.05.2019 reagierte.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife bot jedoch die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg.
Hinreichende Erfolgsaussicht für Rechtsverfolgung oder -verteidigung ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird.
Maßgeblich für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages.
Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife war der Antrag gemäß § 123 VwGO unzulässig, weil es aus drei Gründen an einem Rechtsschutzinteresse fehlte.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen gegen eine Behörde gerichteten Anordnungsantrag mangelt dem Antragsteller zum einen, wenn eine einstweilige Anordnung zur Wahrung seiner Rechte nicht erforderlich ist, weil er den Rechtsschutz auf andere Weise leichter und schneller erreichen kann. Deshalb fehlt es dem Bürger grundsätzlich am Rechtsschutzbedürfnis, wenn er einen nach materiellem Recht erforderlichen Antrag bei der Behörde nicht gestellt hat (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 VwGO Rn. 34; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 VwGO Rn. 70). Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Anordnungsantrag bei Gericht besteht aber auch dann grundsätzlich nicht, wenn der Antragsteller, auch wenn das materielle Recht keinen Antrag vorschreibt, nicht von sich aus die Behörde erfolglos mit der Sache befasst hat, es sei denn das Antragsbegehren ist unaufschiebbar oder die Behörde hat von vornherein zu erkennen gegeben, dass sie ihm nicht entsprechen wird (Dombert in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 95; h. M.).
Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch für eine auf die Erteilung einer schriftlichen Duldungsbescheinigung gerichtete einstweilige Anordnung.
Zwar hat ein Ausländer materiell rechtlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde ihm von Amts wegen eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt und ihm darüber eine deklaratorische Bescheinigung ausstellt (allg. Ansicht Masuch/Gordzielik in Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 60a AufenthG Rn. 6; Bruns in Hofmann, Ausländerrecht, 2..Aufl. 2016 § 60a AufenthG Rn. 44; Bauer/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 60a AufenthG Rn. 57). Denn die Pflicht, einen Antrag zu stellen, gilt gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG nur für Aufenthaltstitel i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG oder eine Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, aber nicht für eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Ein Antrag, wie er in der behördlichen Praxis geläufig ist, ist aber unschädlich (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Januar 2019, § 60a AufenthG Rn. 117; Bauer/Dollinger, a.a.O.). Er ist, zwar nicht aus materiell rechtlichen, aber aus verwaltungsprozessualen Gründen, unerlässlich, wenn gerichtlicher Rechtsschutz begehrt wird (BVerwG, B. v. 06.05.1993 – 1 B 201/92 – juris Rn. 7; Bruns a.a.O. Masuch/Gordzielik, a.a.O.).
Die Antragstellerin hat, bevor sie am 20.05.2019 gerichtlichen Rechtsschutz beantragen ließ, weder selbst noch durch ihre Prozessbevollmächtigten beim Antragsgegner einen Antrag auf Erteilung einer Duldung gestellt. Im Interesse der Gewaltenteilung wäre es aber erforderlich gewesen, dass sie, von vornherein vorsorglich, wenn die Behörde binnen geraumer Zeit ihrem Begehren nicht von Amts wegen Rechnung getragen hat oder wenn sich ihre Absicht konkretisiert, sich an das Gericht zu wenden, die Behörde damit befasst. Da es ihr obliegt, dafür zu sorgen, dass die Angelegenheit, bevor sie das Gericht damit befassen kann, an die Behörde heranzutragen, genügt es dafür, anders als ihr Prozessbevollmächtigter geltend macht, nicht, dass die Ausländerbehörde in Rahmen ihrer Aufgabenzuständigkeit verpflichtet ist, von Amts wegen über die Duldung zu entscheiden.
Zum zweiten fehlte es zum maßgeblichen Zeitpunkt an einem rechtlichen Interesse für den gestellten Antrag, weil der Antragsgegner am 23.05.2019 die Duldung verfügt hat und bereits in der Antragserwiderung vom 23.05.2019 ohne Umschweife erklärt hat, der Antragstellerin werde eine Duldung erteilt. Damit gab es zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages kein streitiges Rechtsverhältnis (mehr) und es bestand für den Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 VwGO Rn. 34; i. E. ebenso Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, § 123 VwGO Rn. 121b: Frage der Statthaftigkeit).
Zum dritten ist das Rechtsschutzinteresse für den Antrag gemäß § 123 VwGO auch dadurch entfallen, dass sich die Hauptsache dadurch erledigt hat, dass die Duldung verfügt bzw. der Antragstellerin gegenüber zugesichert wurde. Denn durch die Erledigung kann es nicht mehr zu einem Hauptsacheverfahren kommen, dessen Effektivität durch ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren aufrechterhalten müsste (Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 VwGO Rn. 72).
Da der Antrag gemäß § 123 VwGO damit bereits unzulässig, kommt es nicht mehr darauf an, ob er in materieller Hinsicht Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
2. Die Parteien haben die Hauptsache mit den am 23.05.2019 und am 14.06.2019 bei Gericht eingegangenen Erklärungen für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
3. Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
In der Regel entspricht es der Billigkeit, demjenigen die Kosten zu überbürden, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Billigkeitsentscheidung ist jedoch auch zu berücksichtigen, auf wen das erledigende Ereignis zurückzuführen ist. Hat die Behörde deshalb, obwohl die Sach- und Rechtslage gleichgeblieben ist, nachgegeben und den begehrten Verwaltungsakt erlassen, weil sie ihre Rechtsauffassung geändert hat, und damit aus eigenem Willensentschluss die Erledigung veranlasst, ist es billig, den Rechtsschutzsuchenden von den Kosten freizustellen (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl, 2019, § 161 VwGO Rn. 18). Es gibt allerdings keinen allgemeinen Grundsatz, dass der klaglos stellenden Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien. So entspricht es billigem Ermessen, wenn entsprechend der gesetzlichen Wertung des § 156 VwGO dem Antragsteller die Kosten eines Verfahrens auferlegt werden, das sich dadurch erledigt, dass der Antragsgegner den streitigen Verwaltungsakt während des Gerichtsverfahrens sofort erlassen hat, nachdem der Antragsteller Tatsachen vorgetragen hat, die er schon im Verwaltungsverfahren hätten geltend machen können und müssen (Neumann/Schaks, in Sodan/Ziekow, VwGO, § 161 VwGO Rn. 96).
Erledigendes Ereignis war hier die interne Verfügung einer Duldung vom 23.05.2019, deren Erteilung nach außen gegenüber der Antragstellerin mit dem Schriftsatz an das Gericht vom gleichen Tag zugesagt wurde.
Mit der Zusage der Erteilung einer Duldung in der Antragserwiderung hat der Antragsgegner im Gerichtsverfahren dem Begehren der Antragstellerin sofort entsprochen und sie klaglos gestellt. Dennoch entspricht es billigem Ermessen, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Denn die Antragstellerin, von der aufgrund der vorgelegten undatierten Vollmachterteilung nicht bekannt ist, ob sie bereits in dem Verwaltungsverfahren, das sich dem unanfechtbaren negativen Abschluss ihres Asylverfahrens anschloss, anwaltlich vertreten war, hat im Verwaltungsverfahren nicht angeben, dass ihr, selbst wenn sie es selbst verschuldet hat, dass für sie kein Reisedokument vorliegt und damit ein Abschiebungshindernis von unabsehbarer Dauer besteht, eine Duldung zu erteilen.ist. Nachdem sie vor Gericht entsprechend vorgetragen hatte, hat der Antragsgegner sofort reagiert und die begehrte Duldung erteilt. Entgegen den Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten ist deshalb davon auszugehen, dass der Antragsgegner ihr die Duldung, hätte sie sich an ihn gewandt, im Verwaltungsverfahren erteilt hätte, so dass ein Gerichtsverfahren nicht erforderlich geworden wäre.
Darüber hinaus wäre die Antragstellerin, hätte das Gericht unmittelbar vor der Verfügung/Zusicherung der Duldung entschieden, im Gerichtsverfahren voraussichtlich unterlegen. Denn wie bereits ausgeführt, fehlte es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin den Antragsgegner nicht mit ihrem Duldungsbegehren befasst hatte und es damit versäumt hatte, Rechtsschutz leichter und schneller als mit einem gerichtlichen Anordnungsverfahren anzustreben.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffern 8.3, 1.5 Streitwertkatalog 2013 (hälftiger Duldungsstreitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes).

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